Angebot für Exporteinsteiger und Exportprofis

Einsatz von Subunternehmern aus der EU

Ein Straßenzeichen zeigt die europäische Flagge und kündigt an, dass die EU-Grenze in einem Kilometer erreicht wird.

Zusammenarbeit sicher gestalten – Anforderungen und Rahmenbedingungen im Blick behalten

Der Einsatz von Subunternehmern aus anderen EU-Ländern ist für viele Handwerksbetriebe eine bewährte Möglichkeit, Auftragsspitzen abzufangen und Projekte flexibel umzusetzen. Damit die Zusammenarbeit reibungslos funktioniert, ist es wichtig, die grundlegenden rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen zu kennen. Wir unterstützen Sie dabei mit praxisnaher Orientierung.

Grundlegende Voraussetzungen für EU-Subunternehmer

Unternehmen aus der EU dürfen im Rahmen der europäischen Dienstleistungsfreiheit ihre Leistungen auch in Deutschland erbringen und Mitarbeiter entsenden.

Dabei gelten bestimmte Voraussetzungen, insbesondere:

  • Tätigkeit auf Basis eines Werkvertrags
  • Nachweis der ordnungsgemäßen Unternehmensführung im Heimatland
  • Einhaltung der relevanten Vorschriften im Einsatzland

Wir zeigen Ihnen, wie diese Voraussetzungen in der Praxis umgesetzt werden.

Wichtige Aspekte bei der Zusammenarbeit

Ein zentraler Punkt ist die richtige Einordnung der Zusammenarbeit.

Ein Subunternehmer arbeitet eigenständig und auf eigenes Risiko.

Kriterien sind z. B.:

  • eigenes Weisungsrecht gegenüber seinen Mitarbeitern
  • Abrechnung nach Leistung bzw. Werk
  • Auftreten als eigenständiges Unternehmen

Wir erläutern typische Konstellationen aus der Praxis und geben Ihnen Orientierung.

Setzt der Subunternehmer eigenes Personal ein, gelten besondere Regelungen für entsandte Mitarbeiter.

Dazu gehören u. a.:

  • Einhaltung der Arbeitsbedingungen im Einsatzland
  • Meldungen über entsprechende Meldeportale
  • Nachweise zur Sozialversicherung (z. B. A1-Bescheinigung)

Wir geben Ihnen einen Überblick über die typischen Anforderungen.

Für eine transparente Zusammenarbeit ist es sinnvoll, sich bestimmte Unterlagen vorlegen zu lassen.

Typische Nachweise sind:

  • Unternehmensnachweise (z. B. Registerauszug)
  • Nachweis der Tätigkeit im Heimatland
  • A1-Bescheinigungen der eingesetzten Mitarbeiter
  • Bestätigungen zu Meldungen im Einsatzland

Auch die Handwerkskammern empfehlen, diese Unterlagen regelmäßig einzusehen.

Wir stellen Ihnen praxisnahe Checklisten zur Verfügung.

Je nach Gewerk kann es erforderlich sein, dass der Subunternehmer bestimmte Qualifikationen nachweist oder seine Tätigkeit anzeigt.

Wir zeigen Ihnen, wann dies relevant ist und welche Nachweise üblich sind.

Eine klare vertragliche Regelung und transparente Kommunikation tragen wesentlich zu einem erfolgreichen Einsatz bei.

Dazu gehören z. B.:

  • klare Leistungsbeschreibung
  • abgestimmte Abläufe auf der Baustelle
  • eindeutige Zuständigkeiten

Wir geben Ihnen praktische Hinweise für die Umsetzung.

Zusammenarbeit strukturiert gestalten – mit unserer Unterstützung

Wir begleiten Handwerksbetriebe bei der Zusammenarbeit mit EU-Subunternehmern und geben Orientierung zu den wichtigsten Rahmenbedingungen.

Unsere Unterstützung für Sie

✔ Praxisnahe Informationen zur Zusammenarbeit
✔ Orientierung zu rechtlichen und organisatorischen Themen
✔ Hinweise zu typischen Anforderungen im Einsatz
✔ Checklisten und Hilfestellungen
✔ Persönlicher Ansprechpartner für Ihre Fragen

So schaffen Sie eine verlässliche Grundlage für Ihre Projekte.

Ihre Chancen optimal nutzen

Die Zusammenarbeit mit EU-Subunternehmern eröffnet Ihnen zusätzliche Kapazitäten und neue Möglichkeiten bei der Projektumsetzung.

Mit der richtigen Vorbereitung und klaren Abläufen lässt sich diese Zusammenarbeit effizient und strukturiert gestalten.

Jetzt unverbindlich informieren

Sie planen den Einsatz von Subunternehmern aus der EU oder möchten sich vorab orientieren?

Sprechen Sie uns an – wir unterstützen Sie gerne. Praxisnah, verständlich und auf Ihr Gewerk abgestimmt.

Hinweis

Unsere Informationen dienen der Orientierung und ersetzen keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die verbindliche Klärung empfehlen wir die Abstimmung mit Ihrem Steuerberater oder Rechtsberater.